RAV-EU-Fragen Grenzgängerinnen und
Grenzgänger sind bei Arbeitslosigkeit in Ihrem
Wohnsitzstaat versichert. Bei Kurzarbeit,
wetterbedingten Arbeitsausfällen oder bei
Insolvenz des Arbeitgebers, ist das
Beschäftigungsland zuständig. Wenn
Grenzgängerinnen oder Grenzgänger in der Schweiz
arbeiten und ihre Stelle verlieren, wenden sich
diese für den Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung
an das Arbeitsamt ihres Wohnortes. In der Schweiz
haben diese Personen keinen Anspruch auf
Leistungen der
Arbeitslosenversicherung.
Die
Arbeitslosenversicherung in Ihrem Wohnsitzstaat
rechnet die Versicherungszeit aus der Schweiz an.
Sie benötigen dafür von Ihren letzten
Arbeitgebern
eine ausgefüllte Arbeitgeberbescheinigung.
Merkblatt E301.