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Aufschlußreiche Nachrichten und Feststellungen aus der Schweiz auf Schweiz-Blog.ch; z. B. ein interessanter Artikel zum Verhalten des Steueramtes St. Gallen, Quellensteuerabteiltung. Beim Lesen des ganzen Artikels über das Vorgehen der St. Galler Steuerbehörde sträuben sich einem förmlich die Nackenhaare. Nach oben werden recchtskräftige Bescheide korrigiert, heißt es, nach unten nicht. Angeblich wird sogar vom Steueramt St. Gallen gepfändet. Wer als Unternehmer, Neugründer oder Niederlassungseinrichter Lust hat auf ganz neue Finanzamterfahrungen (bzw. Schweiz: "Steueramt-Erfahrungen"), der kann hier was erleben, was er in dieser Form und Ausprägung selbst aus Deutschland noch nicht kannte. Strafschätzungen beim Steueramt St. Gallen Es gibt Strafschätzungen, die einige tausend Prozent über den wahren Steuerschulden liegen können und bei denen das Steueramt St. Gallen nicht die vorliegenden Informationen zugrundelegt, sondern im Zuge der Steuerschätzung exorbitant höhere Steuern (aus etwas über 10 Franken werden mal kurz schlappe 3.710 Franken) schätzt. Soetwas ist selbst in Deutschland unzulässig. So eine Strafschätzung kommt etwa zustande, wenn Sie als Neugründer oder Jungunternehmer ein - auch bei ruhenden oder inaktiven Firmen! - vierteljährlich einzureichendes Steuerabrechnungsformular für die Quellensteuer nicht rechtzeitig abgeeben. Hier wird absolut brutal verfahren und mit Steuergerechtigkeit hat das Verhalten des Kantonalen Steueramtes nicht mehr auch nur das Allergeringste zu tun! Obwohl dem Steueramt nachweislich bekannt war, daß ein Arbeitnehmer bei einer Firma für 1.000 Fr. Vergütung gemeldet war, wurde in einem Fall, der Chamäleon Media GmbH vorliegt, ein extrem hoher Lohn für eine Schätzung angesetzt und so wurden aus etwas über 10 Franken Quellensteuerschulden via Schätzung über über 3.710 Franken Quellensteuern (und Zinsen und Inkasso usw.) für den Arbeitnehmer gegenüber der KMU-Firma gefordert. Besonders heimtückisch: Anders als bei den Kantons- und Gemeindesteuern und Staatssteuern sind diese Steuerrechnungen nicht provisorisch sondern endgültig. Wer hier nicht das Kleingedruckte haargenau liest und sofort der Schätzung innert der Frist widerspricht, fällt gnadenlos in die st. gallische Steuerfalle. Damit aber nicht genug. Wer nun das geforderte Formular einreicht, kann nicht, wie es sogar in Deutschland gehandhabt wird, mit einer Korrektur des Steuerbescheides rechnen, nein, dieser wird keineswegs korrigiert. Es bleibt bei einer um mehrere abertausende Prozent höheren Steuer bzw. Quellensteuerrechnung für das betroffene Unternehmen. Besonders perfide: Wenn eine korrigierte Quellensteuererklärung, die nach oben abweicht, abgegeben wird, dann wird gemäß Auskunft des Steueramtes St. Gallen durchaus korrigiert. Nicht jedoch nach unten. Fazit: Für Firmengründungen in der Schweiz und anderen Ansiedlungen (Sitzverlegung in die Schweiz, Eröffnung einer Niederlassung) ist daher aus unserer Sicht um den Kanton St. Gallen ein ganz großer Bogen zu machen. Denn auch wenn die Wirtschaftsförderung am Anfang noch große Sprüche klopft: Sobald Sie ersteinmal gegründet haben, fletscht das st. gallische Steuerdepartement offenbar gnadenlos die Zähne. Auch bei Jungunternehmern oder Neugründern, wie der vorliegende Fall eindrücklich zeigt. Kein Einsehen, nichts. Steuern St. Gallen "als Standortvorteil"? Vollmundig preisen Wirtschaftsförderun
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