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Das Gleichstellungsgesetz beschäftigt sich mit
Diskriminierungen im Erwerbsleben und gilt für
alle Anstellungsverhältnisse in der
Privatwirtschaft wie auch in öffentlichen
Verwaltungen und Institutionen. Es stützt sich
auf
den Gleichstellungsartikel (
Bundesverfassung Art. 8 Abs. 3). Als Zweck des
Gesetzes ist ausdrücklich «die Förderung der
tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann»
(Artikel 1) genannt.
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Die Datenbank der Entscheide nach
Gleichstellungsgesetz (GIG)
Art. 3 Diskriminierungsverbot GIG
1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen
aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch
indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht
unter Berufung auf den Zivilstand, auf die
familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen,
auf eine Schwangerschaft.