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Die Hauptaufgabe des Bundesverwaltungsgerichts
bildet folglich die Beurteilung von
öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem
Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung. Das
Gericht entscheidet Beschwerden gegen Verfügungen
eidgenössischer Instanzen und urteilt als erste
Instanz über gewisse Klagen aus dem
Bundesverwaltungsrecht. Die Verfügungen der im
Gesetz aufgezählten Vorinstanzen des Bundes
können
in der Regel direkt mit Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Der
verwaltungsinterne Beschwerdeweg entfällt, ausser
dort, wo er spezialgesetzlich vorgesehen ist. In
diesen Ausnahmefällen ist die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht erst gegen den
Beschwerde- bzw. Einspracheentscheid zulässig.