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- http://www.scheidungskonvention.ch
- Aeschenvorstadt 71, 4051 Basel.
- 4012 Basel, 4102 Binningen, 4127 Birsfelden, 4103 Bottmingen, 4123 Allschwil.
- Schweiz, Switzerland, Suisse, Svizzera, Svizra.
- Finanzberatung: Financial advice: Conseiller financier: Consulenza finanziaria.
www.scheidungskonvention.ch
Der erste Schritt in einer ehelichen Auseinandersetzung ist in der Regel, dass ein Ehepartner die eheliche Wohnung verlässt. Dieser Schritt wird in der Rechtssprache „Getrenntleben“ genannt. Die nachfolgenden Ausführungen handeln davon, welche rechtlichen Konsequenzen dieses Getrenntleben nach sich zieht, welche Belange einer rechtlichen Regelung bedürfen und wie das Getrenntleben zu regeln ist. Die Berechtigung zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ist fast immer gegeben. Art. 175 ZGB schreibt vor, dass ein Ehepartner den gemeinsamen Haushalt auflösen darf, wenn das weitere Zusammenleben eine ernstliche Gefährdung seiner Persönlichkeit, seiner wirtschaftlichen Sicherheit oder des Wohls der ganzen Familie nach sich ziehen würde. Ferner darf ein Ehegatte den gemeinsamen Haushalt aufheben, wenn er im Hinblick auf die von ihm gewünschte (spätere) Scheidung einen unverrückbaren Trennungswillen äussert. Die Gerichte sehen
Der erste Schritt in einer ehelichen Auseinandersetzung ist in der Regel, dass ein Ehepartner die eheliche Wohnung verlässt. Dieser Schritt wird in der Rechtssprache „Getrenntleben“ genannt. Die nachfolgenden Ausführungen handeln davon, welche rechtlichen Konsequenzen dieses Getrenntleben nach sich zieht, welche Belange einer rechtlichen Regelung bedürfen und wie das Getrenntleben zu regeln ist. Die Berechtigung zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ist fast immer gegeben. Art. 175 ZGB schreibt vor, dass ein Ehepartner den gemeinsamen Haushalt auflösen darf, wenn das weitere Zusammenleben eine ernstliche Gefährdung seiner Persönlichkeit, seiner wirtschaftlichen Sicherheit oder des Wohls der ganzen Familie nach sich ziehen würde. Ferner darf ein Ehegatte den gemeinsamen Haushalt aufheben, wenn er im Hinblick auf die von ihm gewünschte (spätere) Scheidung einen unverrückbaren Trennungswillen äussert. Die Gerichte sehen
URL 1 : | http://www.scheidungskonvention.ch |
Adresse : | Aeschenvorstadt 71, 4051 Basel. |
Agglomerationen : | 4012 Basel, 4102 Binningen, 4127 Birsfelden, 4103 Bottmingen, 4123 Allschwil. |
Land / Länder : | Schweiz, Switzerland, Suisse, Svizzera, Svizra. |
Produkte & Dienstleistungen : | Finanzberatung: Financial advice: Conseiller financier: Consulenza finanziaria. |
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