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Gewaltschutzgesetz (GSG), LS 351 
Eintrags-Nummer ID  52338

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  • http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=351
  • Gesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und dieUnterstützung von Personen, die durchhäuslicheGewalt betroffen sind. Der Kantonfördertvorbeugende Massnahmen zur Verminderung derhäuslichen Gewalt und die Zusammenarbeit der damitbefassten Stellen.
  • Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, stelltdie Polizei den Sachverhalt fest und ordnetumgehend die zum Schutz der gefährdeten Personennötigen Massnahmen an.
  • Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person ineiner bestehenden oder einer aufgelöstenfamiliären oder partnerschaftlichen Beziehung inihrer körperlichen, sexuellen oder psychischenIntegrität verletzt oder gefährdet wird.
  • Die Polizei kann die gefährdende Person aus derWohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, vonder Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zubetreten, ihr verbieten, mit den gefährdeten unddiesen nahe stehenden Personen in irgendeiner FormKontakt aufzunehmen. Ziele des Gesetzes: Beratungder gefährdeten und der gefährdenden Personen,Förderung der interinstitutionellenZusammenarbeit, Weiterbildung der involviertenBerufsgruppen, Öffentlichkeitsarbeit
www.zhlex.zh.ch
Zielsetzungen des Gewaltschutzgesetzes: Die besonders wichtige Zeitspanne nach einer angedrohten oder verwirklichten Gewalteskalation bis zum Wirksamwerden längerfristiger straf- oder zivilrechtlicher Massnahmen muss mit geeigneten polizeilichen Schutzinstrumenten überbrückt werden, welche in der Kompetenz der Kantone liegen. Hier hat das Gewaltschutzgesetz bestehende Lücken zu füllen, wobei die vorübergehende polizeiliche Wegweisung der gefährdenden Person aus der gemeinsamen Wohnung oder einem bestimmten Gebiet, verbunden mit einem befristeten Rückkehrverbot, im Vordergrund stehen.


Eintrags-Nummer ID 52338
URL 1 : http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=351
Fachgebiete : Gesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und dieUnterstützung von Personen, die durchhäuslicheGewalt betroffen sind. Der Kantonfördertvorbeugende Massnahmen zur Verminderung derhäuslichen Gewalt und die Zusammenarbeit der damitbefassten Stellen.
Produkt-Liste : Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, stelltdie Polizei den Sachverhalt fest und ordnetumgehend die zum Schutz der gefährdeten Personennötigen Massnahmen an.
Marken / Brands : Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person ineiner bestehenden oder einer aufgelöstenfamiliären oder partnerschaftlichen Beziehung inihrer körperlichen, sexuellen oder psychischenIntegrität verletzt oder gefährdet wird.
Dienstleistungen : Die Polizei kann die gefährdende Person aus derWohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, vonder Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zubetreten, ihr verbieten, mit den gefährdeten unddiesen nahe stehenden Personen in irgendeiner FormKontakt aufzunehmen. Ziele des Gesetzes: Beratungder gefährdeten und der gefährdenden Personen,Förderung der interinstitutionellenZusammenarbeit, Weiterbildung der involviertenBerufsgruppen, Öffentlichkeitsarbeit
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