Gewaltschutzgesetz (GSG), LS 351
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Zielsetzungen des Gewaltschutzgesetzes:
Die besonders wichtige Zeitspanne nach einer
angedrohten oder verwirklichten Gewalteskalation
bis zum Wirksamwerden längerfristiger straf- oder
zivilrechtlicher Massnahmen muss mit geeigneten
polizeilichen Schutzinstrumenten überbrückt
werden, welche in der Kompetenz der Kantone
liegen. Hier hat das Gewaltschutzgesetz
bestehende
Lücken zu füllen, wobei die vorübergehende
polizeiliche Wegweisung der gefährdenden Person
aus der gemeinsamen Wohnung oder einem bestimmten
Gebiet, verbunden mit einem befristeten
Rückkehrverbot, im Vordergrund stehen.