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Gewaltschutzgesetz (GSG), LS 351

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Zielsetzungen des Gewaltschutzgesetzes: Die besonders wichtige Zeitspanne nach einer angedrohten oder verwirklichten Gewalteskalation bis zum Wirksamwerden längerfristiger straf- oder zivilrechtlicher Massnahmen muss mit geeigneten polizeilichen Schutzinstrumenten überbrückt werden, welche in der Kompetenz der Kantone liegen. Hier hat das Gewaltschutzgesetz bestehende Lücken zu füllen, wobei die vorübergehende polizeiliche Wegweisung der gefährdenden Person aus der gemeinsamen Wohnung oder einem bestimmten Gebiet, verbunden mit einem befristeten Rückkehrverbot, im Vordergrund stehen.

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