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Der erste Schritt in einer ehelichen
Auseinandersetzung ist in der Regel, dass ein
Ehepartner die eheliche Wohnung verlässt. Dieser
Schritt wird in der Rechtssprache „Getrenntleben“
genannt. Die nachfolgenden Ausführungen handeln
davon, welche rechtlichen Konsequenzen dieses
Getrenntleben nach sich zieht, welche Belange
einer rechtlichen Regelung bedürfen und wie das
Getrenntleben zu regeln ist.
Die Berechtigung zur Aufhebung des gemeinsamen
Haushaltes ist fast immer gegeben. Art. 175 ZGB
schreibt vor, dass ein Ehepartner den gemeinsamen
Haushalt auflösen darf, wenn das weitere
Zusammenleben eine ernstliche Gefährdung seiner
Persönlichkeit, seiner wirtschaftlichen Sicherheit
oder des Wohls der ganzen Familie nach sich ziehen
würde. Ferner darf ein Ehegatte den gemeinsamen
Haushalt aufheben, wenn er im Hinblick auf die von
ihm gewünschte (spätere) Scheidung einen
unverrückbaren Trennungswillen äussert. Die
Gerichte sehen